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Der Ablauf eines Beratungsgesprächs könnte – Ihr Gefallen vorausgesetzt – folgendermaßen gestaltet sein:

Das erste Beratungsgespräch

Das erste Beratungsgespräch schafft die Vertrauensgrundlage für die weitere Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant und ist oft die Basis für eine fruchtbare, jahrelange Zusammenarbeit. Ich nehme mir Zeit, um den Sachverhalt so genau wie möglich zu erforschen und -soweit möglich- erste Einschätzungen zur Rechtslage und zu möglichen Strategien bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit zu geben. Deshalb kann es besonders wichtig sein, gerade im ersten Beratungsgespräch nicht besonders schnell, sondern besonders genau zu arbeiten. Bereits vorliegende Unterlagen oder geführte Korrespondenz in der Angelegenheit sollten Sie unbedingt bereits zum Beratungsgespräch mitbringen.

Nach der umfangreichen Aufarbeitung des Sachverhaltes ist der Anwalt gefragt. Er muss dem Mandanten die Rechtslage erörtern und bei der verständigen Erklärung des Zusammenspiels von Tatsachenbehauptungen und Rechtssätzen auch die diffiziele Verzahnung mit dem Prozessrecht und die sich daraus ergebenden eigenen Risiken (Beweisrecht) darstellen. In manchen Angelegenheiten ist bereits eine recht erschöpfende Würdigung der Rechtslage im ersten Beratungsgespräch möglich, in anderen Angelegenheiten muss zunächst eine Akte zur Einsicht angefordert werden, damit sich der Anwalt ein umfassendes Bild machen kann. Nach der Darstellung der Rechtslage steht die Formulierung und Prüfung der gemeinsamen Zielvorgabe im Vordergrund. Im Dialog mit dem Mandanten muss nun geprüft werden, was auf der Basis einer ersten Einschätzung möglich erscheint und was sich der Mandant selber nach der ersten Einschätzung durch den Anwalt erhofft.

An der Zielvorgabe werden nun die möglichen Strategien entworfen, ausgerichtet und besprochen. Nun erfährt der Mandant im Einzelnen, welche (prozess)rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in seinem Fall nach der ersten Einschätzung auf Basis des Beratungsgespräches sinnvoll erscheinen und wie die Angelegenheit angegangen werden sollte. In Abgrenzung zu den Zielvorgaben und den Vorstellungen des Mandanten wird dann der sicherste und kostengünstigste Weg auf Basis der momentanen aktuellen Informationen aufgezeigt. Dies umfasst selbstverständlich auch die Kalkulation des Kostenrisikos. Im Idealfall ist der Mandant nun umfassend informiert und in Kenntnis gesetzt: Er hat erfahren auf welchen Sachverhalt es im vorliegenden Fall aus juristischer Sicht wahrscheinlich ankommen wird. Er hat eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation erhalten. Er hat seine Zielvorgaben mit dem Anwalt diskutiert und ihm wurde unabhängig davon der sicherste und kostengünstigste Weg aufgezeigt. Dieses “Wissen” setzt den Mandanten nun in die Lage den Rechtsstreit entspannter anzugehen, Risiken bereits im Vorfeld zu minimieren. Nun schließt sich die Fragephase an, in der der Mandant weitere Befürchtungen, Unklarheiten und Fragen an den Anwalt richten wird. Die Beratung muss nicht mit einer Entscheidung enden. Selbstverständlich kann es in manchen Fällen wichtig und richtig sein, erst einmal die ganzen Informationen zu “verdauen”. Dann schließt sich an das erste ein zweites Beratungsgespräch an, in dem Mandant und Anwalt mit dem jetzigen Erkenntnisgewinn des Mandanten erneut die Strategien für den konkreten Fall besprechen können. Damit ist der Bedarf, den man vernünftigerweise an eine Erstberatung stellen wird, in aller Regel umfassend abgegrenzt und zufriedenstellend erfüllt.

Weitere Beratungsgespräche

Während der Betreibung des Mandats stehe ich jedem Mandanten zu büroüblichen Zeiten für weitere Fragen und Beratungen zur Verfügung. In allen notwendigen Fällen, so z.B. der Opfervertretung, Nebenklagevertretung oder bei häuslicher Gewalt bin ich 24h am Tag über eine Notrufnummer für Sie erreichbar.

Kosten der Erstberatung

Die Kosten der Erstberatung dürfen gegenüber Verbrauchern maximal 190 € zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Dies stellt allerdings den Höchstsatz dar, der je nach Komplexität des Falles nach unten hin korrigiert werden kann. Die Kosten dieser Beratung sind dann aber, sofern das Mandat von dem beratenen Anwalt übernommen und betrieben wird, voll auf die weiteren entstehenden Gebühren anzurechnen, so dass sie sich im Ergebnis nicht wesentlich kostenverursach-
end auswirken. Die tatsächliche Höhe der Erstberatungskosten liegt oft weit unter diesem Betrag.


In jedem Fall haben Sie das Recht und auch die Pflicht, im eigenen Interesse, sich im Hinblick auf die anfallenden Kosten vor der Inanspruchnahme der Beratungsleistung zu erkundigen.

Impressum | r.bartha@kanzlei-bartha.de
Tel.: 06081 / 58 289 – 0 | Fax: 06081 / 58 289 – 289